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Förderung

Förderung von Bus- und Bahnfahrten zu Zielen in der Naturparkregion Flusslandschaft Peenetal

 

Die Zuckerfabrik Anklam (ein Unternehmen der Cosun Beet Company GmbH & Co. KG) und der Förderverein des Naturparkes Flusslandschaft Peenetal verfolgen gemeinsam das Ziel, den Zugang der Einwohner der Region zu den Naturreichtümern des Peenetals zu erleichtern und durch verstärkte Umweltbildung und Sensibilisierung der Menschen zum Schutz des Peenetals beizutragen. Das Engagement soll dabei auf die Förderung sozial schwacher Gruppen ausgerichtet werden. Dazu wird das nachfolgende Förderprogramm aufgelegt.

 

Zuwendungszweck, geförderter Personenkreis, Fördergebiet:

  1. Gefördert werden Bus- und Bahnfahrten in Höhe von 50 % der Brutto-Fahrtkosten zu Zielen bzw. Angeboten des jeweils aktuellen Kataloges der Naturerlebnis- und Umweltbildungsangebote in der Naturparkregion „Flusslandschaft Peenetal“.
  2. Gefördert werden Schulklassen, Studentengruppen und soziale Hilfsorganisationen, die in den Altkreisen Ostvorpommern, Demmin sowie in den Städten Greifswald, Neubrandenburg und Friedland ansässig sind

 

Modalitäten der Förderung:

  1. Die Beantragung der Förderung erfolgt ausschließlich elektronisch.
  2. Förderanträge müssen spätestens 14 Tage vor der zur Förderung beantragten Fahrt eingereicht werden. Im Ausnahmefall ist auch die Bearbeitung von verspätet eingereichten Anträgen zulässig. Ein Anspruch auf Bearbeitung verspätet eingereichter Anträge besteht jedoch nicht.
  3. Die Bearbeitung und Bescheidung fristgerecht eingereichter, vollständiger und korrekter Anträge erfolgt nach dem Windhundprinzip bis zum Verbrauch der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Dabei kann die beantragte Fördersumme nur vollständig, das heißt in Höhe von 50 % der tatsächlichen Brutto-Fahrtkosten, zur Auszahlung kommen. Stehen im konkreten Kalenderjahr nicht mehr ausreichend Mittel dafür zur Verfügung, kann die Förderung nicht gewährt werden.
  4. Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt auf Grundlage des elektronischen Förderantrages sowie auf Basis des anzugebenden und auf Anforderung vorzulegenden Kostenvoranschlages des Reise- oder Fuhrunternehmens. Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Rechnung des Reiseunternehmens bzw. auf Basis der vorgelegten Fahrkarten.
  5. Jede Gruppe kann nur einmal im Förderjahr eine Förderung von Fahrtkosten beantragen.
  6. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewähr der Förderung noch auf Begründung der Ablehnung eines Förderantrages.
  7. Bei Betrug oder Betrugsversuchen können die Zuwendungsgeber entsprechende Gruppen oder Institutionen auf Dauer von der Förderung ausschließen. Auch in solchen Fällen besteht keine Beweis- oder Begründungspflicht seitens der Zuwendungsgeber.